Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Die neue europäische Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ist am 11.02.2025 in Kraft getreten. Nach Ablauf einer Übergangsfrist gilt sie in allen Mitgliedstaaten der EU nun unmittelbar. Sie bildet seit dem 12. August 2026 den Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU.

Auf viele Unternehmen, die Waren in die Europäische Union importieren, kommen neue Pflichten zu, insbesondere auf Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren. Es gilt die neuen Nachweis- und Dokumentationspflichten frühzeitig zu berücksichtigen. Zu unterscheiden sind künftig „Erzeuger“ und „Hersteller“ von Verpackungen bzw. verpackten Waren.

Wir möchten unseren Kunden über unsere FAQ zu den ersten wichtigsten Punkten informieren und eine Hilfestellung an die Hand geben:

FAQ zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

1. Was ist die PPWR?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue europäische Verpackungsverordnung. Sie verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu fördern und europaweit einheitliche Anforderungen an Verpackungen zu schaffen. Teile der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, weitere Verpflichtungen werden schrittweise in den kommenden Jahren eingeführt.

2. Betrifft die PPWR mein Unternehmen?
Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren, vertreiben oder verwenden. Welche konkreten Pflichten bestehen, hängt von der jeweiligen Rolle in der Lieferkette und den eingesetzten Verpackungen ab.

3. Welche Anforderungen treten am 12. August 2026 in Kraft?
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verpackungen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen der PPWR eingehalten werden und die erforderlichen Konformitätsbewertungen sowie Dokumentationen vorliegen. Dabei spielen die Anforderungen zu Stoffbeschränkungen (z. B. Schwermetalle und teilweise PFAS, Artikel 5) zum Geltungsbeginn die zentrale Rolle.

4. Was zählt als Verpackung?
Als Verpackung gelten grundsätzlich alle Gegenstände, die zum Verpacken, Schützen, Handhaben, Liefern oder Präsentieren von Waren verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Stretch- und Schrumpffolien
  • Kartonagen und Zwischenlagen
  • Etiketten
  • Klebebänder
  • Umreifungsbänder
  • Paletten
  • Gitterboxen
  • sonstige Transport- und Schutzverpackungen

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel sollte davon ausgegangen werden, dass sämtliche zum Verpacken, Sichern, Schützen oder Transportieren von Waren eingesetzten Materialien als Verpackungen im Sinne der PPWR anzusehen sind.

5. Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?
Je nach Verpackungsart werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Konformitätserklärungen zu den Anforderungen der PPWR
  • Nachweise zu Schwermetallgrenzwerten nach Art. 5 PPWR
  • PFAS-Erklärungen (soweit relevant)
  • Technische Datenblätter
  • Sonstige Lieferantenbestätigungen und Herstellererklärungen

6. Kann DACHSER eine PPWR-Konformitätserklärung für alle von DACHSER verwendeten Verpackungen zur Verfügung stellen?

DACHSER ist grundsätzlich nicht Hersteller der eingesetzten Verpackungen. Die erforderlichen Konformitätsinformationen stammen regelmäßig von den jeweiligen Herstellern oder Lieferanten der Verpackungen. DACHSER kann daher nur solche Informationen weitergeben, die von den ursprünglichen Herstellern oder Lieferanten bereitgestellt wurden. Selbstverständlich wurden die entsprechenden Nachweise für sämtliche von DACHSER beschafften Verpackungsmaterialien angefordert. Für durch den Kunden beschaffte Verpackungsmaterialien sind die Nachweise durch diesen selbst einzuholen.

7. Übernimmt DACHSER die Richtigkeit der weitergeleiteten Konformitätserklärungen?
Nein. Soweit DACHSER Unterlagen von Herstellern oder Lieferanten weiterleitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der erhaltenen Informationen. Die Weitergabe stellt keine eigenständige Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder rechtliche Bewertung durch DACHSER dar.

8. Müssen Verpackungen künftig gekennzeichnet werden?
Ja. Die PPWR sieht verschiedene Kennzeichnungsanforderungen vor. Für zahlreiche Verpackungen werden künftig Identifikationsangaben sowie weitere Kennzeichnungen erforderlich sein. Einzelheiten werden teilweise noch durch ausstehende Durchführungs- und delegierte Rechtsakte konkretisiert.

9. Müssen alle aktuellen Verpackungen sofort ausgetauscht werden?
Nein. Viele Verpflichtungen der PPWR treten erst schrittweise in den kommenden Jahren in Kraft. Zahlreiche technische Anforderungen hängen zudem noch von ausstehenden Rechtsakten und Leitlinien der EU-Kommission ab.

10. Wie bereitet sich DACHSER auf die PPWR vor?
DACHSER arbeitet intensiv an der Umsetzung der PPWR. Dazu gehören insbesondere:

  • Sammlung relevanter Nachweise und Konformitätserklärungen von Lieferanten
  • Analyse neuer Veröffentlichungen der EU-Kommission
  • Abstimmung mit Branchenverbänden und Experten
  • Vorbereitung interner Prozesse zur Dokumentation und Nachweisführung
  • Unterstützung von Kundenanfragen zu von DACHSER verwendeten Verpackungsmaterialien

11. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihren gewohnten DACHSER Ansprechpartner. Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu den von DACHSER eingesetzten Verpackungen und den hierzu verfügbaren Nachweisen.

Die Bewertung unternehmensspezifischer Anforderungen sowie die rechtliche Einordnung Ihrer individuellen Verpflichtungen nach der PPWR obliegt jedoch Ihrem Unternehmen bzw. Ihren rechtlichen Beratern.

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